Unsere Leistungen

Vier Kernbereiche – ein Versicherungstreuhänder.

Als ÖVT-Versicherungstreuhänder und Sachverständige vertreten wir außergerichtlich die Versicherungsrechte unserer Klienten – um deren Vermögen bestmöglich zu schützen.

Haben Sie ein Problem mit Ihrer Versicherung?

Finden Sie den nächsten ÖVT-Versicherungstreuhänder in Ihrer Nähe.

Was wir für Sie tun

Der ÖVT-Versicherungstreuhandvertrag wird mit dem Klienten in drei Formen begründet – je nach Aufgabengebiet klar abgegrenzt.

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Schadenhilfe

Fremdschadenregulierung & Leistungsansprüche

  • Leistungsansprüche gegen den eigenen Versicherer
  • Schadenersatz als Geschädigtenvertreter möglich
  • Außergerichtliche Abwicklung
  • Mediatorische Unterstützung bei Bedarf
ÖVT-Schadenregulierungsauftrag · Art. 4.1.1 BO
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Risikomanagement

Analyse, Bewertung & Deckungskonzepte

  • Risikoerkennung & Bewusstmachung
  • Vertrags- und Risikoanalysen
  • Marktuntersuchungen
  • Deckungskonzepte & Absicherung
ÖVT-Riskmanagementauftrag · Art. 4.1.2 BO
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Vermittlung

Unabhängige Versicherungsvermittlung

  • Angemessene Risikoanalyse
  • Vermittlung des bestmöglichen Schutzes
  • Polizzenprüfung & -aushändigung
  • Periodische Überprüfung der Polizzen
ÖVT-Vermittlungsauftrag · Art. 4.2 BO · § 28 MaklerG
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Honorarberatung

Transparent. Unabhängig. Auf Ihrer Seite.

  • Vergütung nach ÖVT-Honorarhandbuch
  • Kein Provisionsinteresse
  • Schriftlicher Kostenrahmen vorab
  • Nach Zeit- oder Pauschalaufwand
ÖVT-Honorarhandbuch LKRL · Art. 8 BO

Schadenhilfe & Fremdschadenregulierung

Wenn der Versicherer eine berechtigte Leistung ablehnt oder kürzt – dann ist der ÖVT-Versicherungstreuhänder gefragt. Als Fremdschadenregulierungsspezialist vertritt er Ihre Interessen außergerichtlich, direkt gegenüber dem Versicherer.

Das Besondere: Bei Fremdschäden können die Kosten des Versicherungstreuhänders als Schadenersatz vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt werden. Dann trägt der Klient keine Kosten.

Leistungsansprüche
Gegen den eigenen oder fremden Versicherer
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Außergerichtlich
Effizient & ohne Gerichtsverfahren
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Fremdschaden
Kosten vom Haftpflichtversicherer
🕊️
Mediation
Bei komplexen Fällen auf Wunsch
Fallbeispiel

Der Versicherer lehnt eine berechtigte Leistung ab

Stau auf der A22 nahe Kaisermühlen: Ein slowakischer LKW hält sich nicht an die Rettungsgasse und kollidiert mit einem anderen Fahrzeug. Der Haftpflichtversicherer lehnt die Leistung ab.
VT-Lösung

Der ÖVT-Versicherungstreuhänder sorgt als Fremdschadenregulierungsspezialist für die außergerichtliche Aufklärung und Durchsetzung des Anspruchs. Die Kosten werden als Schadenersatz vom KFZ-Haftpflichtversicherer getragen.

ÖVT-Schadenregulierungsauftrag · Art. 4.1.1 BO

Risikomanagement in Versicherungsangelegenheiten

Bevor ein Schaden entsteht – der ÖVT-Riskmanagementauftrag analysiert und bewertet Risiken systematisch. Ziel ist die strukturierte Erkennung, Bewusstmachung und Minderung von Risiken.

Dieser Auftrag erfolgt ohne direkte Versicherungsvermittlung – der Fokus liegt rein auf der Analyse und dem Schutzkonzept im Interesse des Klienten.

  • Vertragsanalysen – bestehende Polizzen auf Lücken prüfen
  • Risikoanalysen – individuelle Risikosituation erfassen
  • Marktuntersuchungen – Angebote objektiv vergleichen
  • Deckungskonzepte – maßgeschneiderten Schutz entwickeln
  • Externe Experten – Bau- oder technische SV bei Bedarf
Fallbeispiel

Das neue Gewerbe steht nicht in der Polizze

Ein Unternehmen mit 5 Gewerbescheinen, 3 Standorten und Dutzenden Schwerfahrzeugen mit unterschiedlicher Nutzung – die bestehende Polizze deckt nur einen Bruchteil ab.
VT-Lösung

Umfangreiche Expertise des ÖVT-Versicherungstreuhänders ohne Vermittlungsauftrag – Risikoanalysen und Deckungskonzepte bringen erst nach und nach Licht ins Dunkel. Abrechnung pauschal nach ÖVT-Honorarhandbuch.

ÖVT-Riskmanagementauftrag · Art. 4.1.2 BO

Versicherungsvermittlung auf Treuhandbasis

Der ÖVT-Versicherungsvermittlungsauftrag folgt den Grundsätzen des Maklergesetzes (§§ 28–32 MaklerG) – mit dem entscheidenden Unterschied: Der Treuhänder steht ausschließlich auf der Seite des Klienten.

Provision ist möglich – aber nie das Hauptinteresse. Gehen die Leistungen über die vermittlungsakzessorischen Verpflichtungen hinaus, hat der VT das Recht, zusätzlich ein Honorar nach dem ÖVT-Honorarhandbuch zu vereinbaren.

  • Angemessene Risikoanalyse & Deckungskonzept
  • Solvenzprüfung des Versicherers
  • Vermittlung des bestmöglichen Schutzes
  • Polizzenprüfung & -aushändigung
  • Unterstützung vor und im Versicherungsfall
  • Periodische Überprüfung bestehender Polizzen

Der Unterschied bei der Vergütung

ÖVT-Versicherungstreuhänder

Primär auf Honorarbasis tätig. Provision ist möglich – aber nie das Hauptinteresse. Vergütung richtet sich nach dem ÖVT-Honorarhandbuch und wird schriftlich vorab vereinbart.

Herkömmlicher Versicherungsmakler

Vergütung ausschließlich durch Provision der Versicherungsgesellschaft. Das Provisionsinteresse steht im Vordergrund – ein Interessenskonflikt ist strukturell möglich.

Honorarberatung – transparent & unabhängig

Das ÖVT-Honorarhandbuch (Leistungs- und Kalkulationsrichtlinie) schafft Transparenz: Klienten wissen vorab, was sie erwartet – ohne versteckte Provisionen.

⏱ Nach Zeitaufwand

Stundenbasierte Abrechnung gemäß ÖVT-Honorarhandbuch für komplexe, individuelle Aufträge.

📦 Pauschal

Für klar definierte Aufgaben wird ein Pauschalhonorar schriftlich im Treuhandvertrag vereinbart.

📑 Leistungsverzeichnis

Jede Leistung ist im ÖVT-Honorarhandbuch transparent aufgeführt – keine Überraschungen.

Grundlage jedes Auftrags ist ein klar umschriebener ÖVT-Versicherungstreuhandvertrag mit vereinbartem Kostenrahmen – gemäß Art. 5 der ÖVT-Berufsordnung.

Weiteres Fallbeispiel

Fallbeispiel – Vermittlung & Gutachten

Eigenheim wird zur Produktionshalle – und ist nicht versichert

Laut Polizze ist ein Eigenheim versichert. Tatsächlich gibt es eine neue „Garage" – und dahinter verbirgt sich eine Produktionshalle mit völlig anderem Risikoprofil.
VT-Lösung

Das Gutachten des ÖVT-Versicherungstreuhänders liefert erst die Basis für die Versicherbarkeit dieses exponierten Risikos. Die Kosten sind bei weitem nicht durch die ortsübliche Provision gedeckt – sie werden nach Zeitaufwand und ÖVT-Honorarhandbuch abgerechnet, wie mit dem Klienten vereinbart.

ÖVT-Versicherungsvermittlungsauftrag · Art. 4.2 BO