Das offizielle
ÖVT-Treuhandregister
Hier finden Sie alle beim ÖVT registrierten Versicherungstreuhänder – beeidet, zertifiziert und nach § 1299 ABGB als Sachverständige tätig.
Der Versicherungstreuhänder im Recht
Der ÖVT-Versicherungstreuhänder ist kein reiner Versicherungsvermittler. Seine Tätigkeit basiert auf einer treuhändischen Vollmacht und unterliegt dem Sachverständigenstandard nach § 1299 ABGB.
Sachverständigenstandard
Wer sich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, muss die gewöhnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen. ÖVT-Treuhänder sind als Sachverständige in Versicherungsangelegenheiten tätig und haften nach diesem erhöhten Standard.
Honorar als Schadenersatz
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (2 Ob 104/25w, 2 Ob 9/26a, 2 Ob 11/26w) bestätigt: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders im Rahmen der Fremdschadenregulierung sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln und vom Haftpflichtversicherer zu tragen.
Treuepflicht & Vollmacht
ÖVT-Treuhänder sind ausschließlich im klaren Treuhandverhältnis tätig – treuhändisch verpflichtet gegenüber ihrem Auftraggeber. Die Berufsordnung regelt Aufgabengebiete, Qualitätsstandards und ethische Verpflichtungen. Berufsordnung herunterladen ›
Versicherungsmakler & Berater
Die gewerberechtliche Grundlage ergibt sich aus dem verbundenen Gewerbe „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten". ÖVT-Mitglieder gehen jedoch über die reine Vermittlung hinaus und übernehmen treuhändische Mandate.
Richtungsweisende Urteile
Der Oberste Gerichtshof hat die Tätigkeit und den Honoraranspruch des ÖVT-Versicherungstreuhänders in mehreren Entscheidungen grundlegend bestätigt.
Der OGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos auf und bestätigte erneut, dass außerprozessuale Beratungskosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB als Schadenersatz zu behandeln sind.
Zum OGH-Urteil (PDF) ›Der OGH bestätigt erneut die gefestigte Rechtsprechung zur außerprozessualen Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders bei der Fremdschadenregulierung.
Erstmalige Grundsatzentscheidung: Tätigkeiten und Honoraransprüche im ÖVT-Fremdschadenregulierungsauftrag sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln.
Zum Bericht ›Steht ein Honoraranspruch immer zu? Der ÖVT stellt Fehlinterpretationen klar und erläutert die korrekte Anwendung der OGH-Entscheidung in der Praxis.
Zur Stellungnahme ›Grundlegendes OGH-Urteil zur gewerberechtlichen Abgrenzung der Befugnisse im Bereich der Beratung in Versicherungsangelegenheiten.
Wegweisendes frühes OGH-Urteil zur Abgrenzung der gewerberechtlichen Befugnisse — Grundlage für die spätere Entwicklung des Berufsbildes.
Unsere Vertrauensexperten
Der ÖVT arbeitet mit einem Netzwerk erfahrener Rechtsanwälte und Sachverständiger zusammen, die bei komplexen Fällen hinzugezogen werden können.
DDr. Gernot Satovitsch
Rechtsanwalt
- Kaiser Franz Ring 13, 2500 Baden
- +43 2252 85500
- office@satovitsch.at
- www.satovitsch.at
Mag. Reinhard Vanek
Rechtsanwalt · Huber Law Firm
- Liechtensteinstraße 12/2/10, 1090 Wien
- +43 1 3102487-0
- office@huberlawfirm.at
- www.huberlawfirm.at
MMSt. Ing. Gerhard Lovranich
MAS, MBA · Mechaniker-, Spengler- u. Lackierermeister
Code W266158 · LG Wr. Neustadt
Vor-Ort-Besichtigungen im Raum Wien und im südlichen NÖ möglich.
Sie haben eine fachliche Anfrage?
Für Anfragen von Anwälten, Gerichten oder Sachbearbeitern steht Ihnen der ÖVT-Vorstand direkt zur Verfügung. Wir beantworten Fragen zu Registrierungen, Gutachten und Berufsrecht.