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Das offizielle
ÖVT-Treuhandregister

Hier finden Sie alle beim ÖVT registrierten Versicherungstreuhänder – beeidet, zertifiziert und nach § 1299 ABGB als Sachverständige tätig.

Der Versicherungstreuhänder im Recht

Der ÖVT-Versicherungstreuhänder ist kein reiner Versicherungsvermittler. Seine Tätigkeit basiert auf einer treuhändischen Vollmacht und unterliegt dem Sachverständigenstandard nach § 1299 ABGB.

§ 1299 ABGB
Sachverständigenstandard

Wer sich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, muss die gewöhnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen. ÖVT-Treuhänder sind als Sachverständige in Versicherungsangelegenheiten tätig und haften nach diesem erhöhten Standard.

§ 1333 Abs. 2 ABGB
Honorar als Schadenersatz

Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (2 Ob 104/25w, 2 Ob 9/26a, 2 Ob 11/26w) bestätigt: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders im Rahmen der Fremdschadenregulierung sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln und vom Haftpflichtversicherer zu tragen.

ÖVT-Berufsordnung
Treuepflicht & Vollmacht

ÖVT-Treuhänder sind ausschließlich im klaren Treuhandverhältnis tätig – treuhändisch verpflichtet gegenüber ihrem Auftraggeber. Die Berufsordnung regelt Aufgabengebiete, Qualitätsstandards und ethische Verpflichtungen. Berufsordnung herunterladen ›

Gewerberechtliche Befugnis
Versicherungsmakler & Berater

Die gewerberechtliche Grundlage ergibt sich aus dem verbundenen Gewerbe „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten". ÖVT-Mitglieder gehen jedoch über die reine Vermittlung hinaus und übernehmen treuhändische Mandate.

Richtungsweisende Urteile

Der Oberste Gerichtshof hat die Tätigkeit und den Honoraranspruch des ÖVT-Versicherungstreuhänders in mehreren Entscheidungen grundlegend bestätigt.

26. Februar 2026
OGH bestätigt: ÖVT-Fremdschadenkosten sind Schadenersatz
2 Ob 9/26a – Zweite Bestätigung der gefestigten Judikatur

Der OGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos auf und bestätigte erneut, dass außerprozessuale Beratungskosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB als Schadenersatz zu behandeln sind.

Zum OGH-Urteil (PDF) ›
2026
Dritte Bestätigung: Fremdschadenkosten als Schadenersatz
2 Ob 11/26w – Weitere Festigung der Judikatur

Der OGH bestätigt erneut die gefestigte Rechtsprechung zur außerprozessualen Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders bei der Fremdschadenregulierung.

29. Juli 2025
Neue Zeitrechnung für Schadenmanagement-Experten
2 Ob 104/25w – Grundsatzentscheidung

Erstmalige Grundsatzentscheidung: Tätigkeiten und Honoraransprüche im ÖVT-Fremdschadenregulierungsauftrag sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

Zum Bericht ›
📋
Dezember 2025
Fehlinterpretationen des OGH-Urteils richtiggestellt
ÖVT-Stellungnahme zur Judikatur

Steht ein Honoraranspruch immer zu? Der ÖVT stellt Fehlinterpretationen klar und erläutert die korrekte Anwendung der OGH-Entscheidung in der Praxis.

Zur Stellungnahme ›
2002
Gewerberechtliche Befugnisse des Beraters in Versicherungsangelegenheiten
4 Ob 289/02 – Befugnisabgrenzung

Grundlegendes OGH-Urteil zur gewerberechtlichen Abgrenzung der Befugnisse im Bereich der Beratung in Versicherungsangelegenheiten.

1975
Historische Grundsatzentscheidung zu Befugnissen
4 Ob 351/75 – Frühe Befugnisabgrenzung

Wegweisendes frühes OGH-Urteil zur Abgrenzung der gewerberechtlichen Befugnisse — Grundlage für die spätere Entwicklung des Berufsbildes.

Unsere Vertrauensexperten

Der ÖVT arbeitet mit einem Netzwerk erfahrener Rechtsanwälte und Sachverständiger zusammen, die bei komplexen Fällen hinzugezogen werden können.

ÖVT-Vertrauensanwalt

DDr. Gernot Satovitsch

Rechtsanwalt

ÖVT-Vertrauensanwalt

Mag. Reinhard Vanek

Rechtsanwalt · Huber Law Firm

Gerichtlich beeideter SV · KFZ-Wesen

MMSt. Ing. Gerhard Lovranich

MAS, MBA · Mechaniker-, Spengler- u. Lackierermeister

Code W266158 · LG Wr. Neustadt

Vor-Ort-Besichtigungen im Raum Wien und im südlichen NÖ möglich.

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Für Anfragen von Anwälten, Gerichten oder Sachbearbeitern steht Ihnen der ÖVT-Vorstand direkt zur Verfügung. Wir beantworten Fragen zu Registrierungen, Gutachten und Berufsrecht.

0664 / 248 97 00
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