Das offizielle
ÖVT-Treuhandregister
Hier finden Sie alle beim ÖVT registrierten Versicherungstreuhänder – beeidet, zertifiziert und nach § 1299 ABGB als Sachverständige tätig.
Der Versicherungstreuhänder im Recht
Der ÖVT-Versicherungstreuhänder ist kein reiner Versicherungsvermittler. Seine Tätigkeit basiert auf einer treuhändischen Vollmacht und unterliegt dem Sachverständigenstandard nach § 1299 ABGB.
Sachverständigenstandard
Wer sich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, muss die gewöhnlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen. ÖVT-Treuhänder sind als Sachverständige in Versicherungsangelegenheiten tätig und haften nach diesem erhöhten Standard.
Honorar als Schadenersatz
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (2 Ob 104/25w, 2 Ob 9/26a, 2 Ob 11/26w) bestätigt: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders im Rahmen der Fremdschadenregulierung sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln und vom Haftpflichtversicherer zu tragen.
Treuepflicht & Vollmacht
ÖVT-Treuhänder sind ausschließlich im klaren Treuhandverhältnis tätig – treuhändisch verpflichtet gegenüber ihrem Auftraggeber. Die Berufsordnung regelt Aufgabengebiete, Qualitätsstandards und ethische Verpflichtungen. Berufsordnung herunterladen ›
Versicherungsmakler & Berater
Die gewerberechtliche Grundlage ergibt sich aus dem verbundenen Gewerbe „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten". ÖVT-Mitglieder gehen jedoch über die reine Vermittlung hinaus und übernehmen treuhändische Mandate.
Richtungsweisende Urteile
Der Oberste Gerichtshof hat die Tätigkeit und den Honoraranspruch des ÖVT-Versicherungstreuhänders in mehreren Entscheidungen grundlegend bestätigt.
Der OGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts ersatzlos auf und bestätigte erneut, dass außerprozessuale Beratungskosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB als Schadenersatz zu behandeln sind.
Zum OGH-Urteil (PDF) ›Der OGH bestätigt erneut die gefestigte Rechtsprechung zur außerprozessualen Einschaltung eines ÖVT-Treuhänders bei der Fremdschadenregulierung.
Erstmalige Grundsatzentscheidung: Tätigkeiten und Honoraransprüche im ÖVT-Fremdschadenregulierungsauftrag sind als Schadenersatzansprüche zu behandeln.
Zum Bericht ›Steht ein Honoraranspruch immer zu? Der ÖVT stellt Fehlinterpretationen klar und erläutert die korrekte Anwendung der OGH-Entscheidung in der Praxis.
Zur Stellungnahme ›Grundlegendes OGH-Urteil zur gewerberechtlichen Abgrenzung der Befugnisse im Bereich der Beratung in Versicherungsangelegenheiten.
Wegweisendes frühes OGH-Urteil zur Abgrenzung der gewerberechtlichen Befugnisse — Grundlage für die spätere Entwicklung des Berufsbildes.
Sie haben eine fachliche Anfrage?
Für Anfragen von Anwälten, Gerichten oder Sachbearbeitern steht Ihnen der ÖVT-Vorstand direkt zur Verfügung. Wir beantworten Fragen zu Registrierungen, Gutachten und Berufsrecht.