Fragen & Antworten
Alles Wichtige über den ÖVT, Versicherungstreuhänder, unsere Leistungen und die Mitgliedschaft – übersichtlich beantwortet.
Ein ÖVT-Versicherungstreuhänder (VT) ist ein eigener Beruf. Er vertritt die Versicherungsrechte seines Klienten (Treugeber) gemäß dem vereinbarten Treuhandverhältnis – um dessen Vermögen bestmöglich zu schützen.
Im Gegensatz zum Versicherungsmakler ist der VT ausschließlich dem Klienten verpflichtet – er arbeitet auf Honorarbasis und hat kein Provisionsinteresse gegenüber einer Versicherungsgesellschaft. Er ist nach § 1299 ABGB als Sachverständiger tätig, beeidet, zertifiziert und im ÖVT-Register registriert.
ÖVT-Versicherungstreuhänder ist ein eigener Beruf. Als Sachverständige nach § 1299 ABGB unterscheiden wir unsere Treuhandverhältnisse sehr klar und abgegrenzt nach dem jeweiligen Aufgabengebiet. Wir sind keine reinen Versicherungsvermittler.
Der wesentliche Unterschied: Der VT arbeitet primär auf Honorarbasis – Provision ist möglich, steht aber nie im Vordergrund. Ein herkömmlicher Makler wird ausschließlich durch Provision vergütet, was zu Interessenskonflikten führen kann.
Der ÖVT – Verband österreichischer Versicherungstreuhänder und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten (ZVR: 307490426) ist der Berufsverband der unabhängigen Versicherungstreuhänder in Österreich.
Der ÖVT führt ein öffentliches Mitgliederregister, verleiht das ÖVT-Sachverständigen-Gütesiegel, betreibt das ÖVT-College für die Diplomausbildung und arbeitet an der gesetzlichen Anerkennung des Berufsstandes.
Beeidet: Jedes ÖVT-Mitglied wird auf die ÖVT-Berufsordnung und den Sachverständigeneid vereidigt – damit verpflichtet es sich zur Einhaltung höchster Sorgfaltsstandards gemäß § 1299 ABGB.
Zertifiziert: Das ÖVT-College ist als unabhängiger Bildungsanbieter zertifiziert. Diplomierte VT haben eine mehrsemestrige Ausbildung nach universitären Methoden absolviert.
Registriert: Jedes Mitglied erhält eine eigene ÖVT-Registernummer, die öffentlich im ÖVT-Register einsehbar ist.
Ein Dipl. VT hat zusätzlich zur ordentlichen Mitgliedschaft den mehrsemestrigen Diplomlehrgang am ÖVT-College nach universitären Methoden absolviert, eine schriftliche Diplomarbeit verfasst und die mündliche Diplomprüfung erfolgreich abgelegt.
Der Dipl. VT hat das Recht, seine schriftlichen Ausfertigungen mit dem personalisierten 5* ÖVT-Sachverständigen-Rundsiegel „Treuhand geprüft" zu signieren.
Ein ÖVT-Versicherungstreuhänder kann in folgenden Situationen helfen:
- Sie sind Opfer eines Verkehrsunfalles geworden
- Ihre Versicherung lehnt die Schadenzahlung ab
- Sie möchten wissen, ob Sie richtig versichert sind
- Ihre Versicherungsverträge sind in die Jahre gekommen
- Sie möchten sich einen Überblick über Ihren Versicherungsschutz verschaffen
- Ihre Familie soll gut versorgt sein
- Sie möchten Ihr Unternehmen richtig versichern
Das ist ein klassischer Fall für den ÖVT-Schadenregulierungsauftrag. Ein ÖVT-Versicherungstreuhänder als Fremdschadenregulierungsspezialist sorgt für die außergerichtliche Aufklärung und Durchsetzung Ihres Anspruchs.
Das Besondere: Bei Fremdschäden (z.B. Verkehrsunfall durch fremdes Verschulden) sind die Kosten des VT Schadenersatz und können vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden. Für Sie entstehen bestenfalls keine eigenen Kosten.
Ein Fremdschaden entsteht durch das Verschulden eines Dritten – z.B. ein Verkehrsunfall durch einen anderen Fahrer. In diesem Fall vertritt der VT Ihre Interessen als Geschädigtenvertreter gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer.
Auf Basis der OGH-Rechtsprechung (u.a. 2 Ob 104/25w, 2 Ob 9/26a, 2 Ob 11/26w) können die Kosten des VT bei der Fremdschadenregulierung als notwendige und zweckentsprechende Schadenersatzkosten vom Haftpflichtversicherer des Verursachers getragen werden.
Ja – die außergerichtliche Abwicklung ist sogar der Regelfall und das bevorzugte Vorgehen des ÖVT. Der VT tritt direkt mit dem Versicherer in Kontakt und arbeitet auf eine einvernehmliche Lösung hin.
Bei komplexen Fällen kann auf Wunsch auch Mediation eingesetzt werden. Nur wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wird der gerichtliche Weg empfohlen.
Auch bei Eigenschäden – also Leistungsansprüchen aus selbst- oder fremdvermittelten Versicherungsverträgen gegen den eigenen Versicherer – unterstützt der VT. Er prüft die Deckung, analysiert Ablehnungsgründe und vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Versicherer.
In diesem Fall ist das Honorar des VT nach dem ÖVT-Honorarhandbuch zu entrichten, da kein gegnerischer Versicherer kostenpflichtig ist.
Der ÖVT-Riskmanagementauftrag ist eine Beratungsleistung ohne direkte Versicherungsvermittlung. Der VT analysiert und bewertet die Risikosituation des Klienten systematisch:
- Vertragsanalysen – bestehende Polizzen auf Lücken prüfen
- Risikoanalysen – individuelle Risikosituation erfassen
- Marktuntersuchungen – Angebote objektiv vergleichen
- Deckungskonzepte – maßgeschneiderten Schutz entwickeln
Rechtsgrundlage: Art. 4.1.2 ÖVT-Berufsordnung
Je nach Auftragsdefinition können Diplomierte VT ein strukturiertes Sachverständigengutachten über das Aufgabengebiet erstellen. Die einzelnen Bereiche werden systematisch erarbeitet und zu einer Expertise zusammengefasst.
Diese ÖVT-Gutachtenstruktur kann auf alle drei Aufgabengebiete angewendet werden: Schadenhilfe, Risikomanagement und Vermittlung. Das Gutachten liefert oft erst die Grundlage für die Versicherbarkeit eines exponierten Risikos.
Ja – im Rahmen des ÖVT-Versicherungsvermittlungsauftrags (gemäß §§ 28–32 MaklerG) vermittelt der VT den bestmöglichen Versicherungsschutz. Dabei erfolgen: Risikoanalyse, Solvenzprüfung des Versicherers, Vermittlung, Polizzenprüfung und periodische Überprüfung.
Der entscheidende Unterschied: Provision ist möglich, steht aber nie im Vordergrund. Gehen die Leistungen über die Vermittlung hinaus, wird zusätzlich ein Honorar nach dem ÖVT-Honorarhandbuch vereinbart.
Das Honorar richtet sich nach dem ÖVT-Honorarhandbuch (Leistungs- und Kalkulationsrichtlinie). Es wird entweder nach Zeitaufwand oder pauschal vereinbart – immer schriftlich vorab im ÖVT-Versicherungstreuhandvertrag.
Bei Fremdschäden (Schaden durch Dritte) können die Kosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden – für den Klienten entstehen bestenfalls keine eigenen Kosten.
Das ÖVT-Honorarhandbuch ist die Leistungs- und Kalkulationsrichtlinie des ÖVT. Es listet alle Leistungen transparent auf und definiert die Grundlagen der Honorarberechnung.
Die Struktur basiert auf der Fassung des OLG Wien als Kartellgericht (Beschluss vom 02.10.2003). Jedes ordentliche Mitglied erhält das personalisierte ÖVT-Honorarhandbuch im Rahmen der Inkorporationsgebühr (€ 120,–).
Ja – zwingend. Grundlage jedes Auftrags ist ein klar umschriebener ÖVT-Versicherungstreuhandvertrag mit vereinbartem Kostenrahmen (Art. 5 ÖVT-Berufsordnung). Nachvollziehbare Abrechnungen mit Leistungsverzeichnis und Honorarnote unter Verwendung der ÖVT-Registernummer sind verpflichtend.
Voraussetzung ist die hauptberufliche Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Berater in Versicherungsangelegenheiten (§§ 94 Z 76 und 137 GewO) seit mindestens 5 Jahren. Die Frist kann durch staatliche Prüfung (auf 0) oder qualifizierte Ausbildung/Zertifizierung (auf 2 Jahre) verkürzt werden.
Nach Einreichung des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme folgen Beeidigung und Registrierung.
Inkorporationsgebühr (einmalig): € 120,– – beinhaltet die Ausstellung des personalisierten ÖVT-Honorarhandbuches sowie Eintrag im ÖVT-Register.
Jahresmitgliedsbeitrag: € 300,– – berechtigt zur Verwendung der ÖVT-Unterlagen sowie zum Hinweis auf die Mitgliedschaft.
Mindestmitgliedschaft: 3 Jahre. Kündigung zum 31.12. mit 1 Monat Frist.
Der mehrsemestrige Diplomlehrgang am ÖVT-College vermittelt nach universitären Methoden Wissen in:
- ÖVT-Berufsordnung & Verfassung
- Sachverständigenwesen & § 1299 ABGB
- Honorarwesen & Kalkulation
- Rechtswissen & Fachwissen
- Persönlichkeitsentwicklung & Ethik
Abschluss: Schriftliche Diplomarbeit und mündliche Diplomprüfung. Das ÖVT-College ist als unabhängiger Bildungsanbieter zertifiziert.
Rechte: Stimmrecht in der Generalversammlung, Nutzung des ÖVT-Logos und aller Vereinsunterlagen, Eintrag im öffentlichen Register, Zugang zum Diplomlehrgang.
Pflichten: Einhaltung der ÖVT-Berufsordnung, pünktliche Beitragszahlung, permanente Weiterbildung, Wahrung des Ansehens des Verbandes.
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